Zur Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen
Auf der Gemeinderatssitzung im November 2017 stand das Thema Öffentlichkeit – Nichtöffentlichkeit von Sitzungen auf der Tagesordnung. Unsere Fraktion ist der Auffassung, dass der Verweis eines Themas in eine nichtöffentliche Sitzung eng auszulegen ist, denn sonst droht die Aushöhlung eines verfassungsrechtlichen Grundsatzes. Einzige Ausnahmen von dem Prinzip der Öffentlichkeit sind laut Gemeindeordnung das Öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner.
Beispiele für gebotene Nichtöffentlichkeit sind: Verhinderung von Spekulation, Wahrung der Persönlichkeitsrechte Einzelner oder Personalentscheidungen.
Wir begrüßen die Aussage in der Drucksache zur Gemeinderatssitzung: „Ziel der Verwaltung ist es mehr Öffentlichkeit zu wagen.“ Der Gemeinderat beschloss, dass folgende wiederkehrende Tagesordnungspunkte in Zukunft gleich in öffentlichen Sitzungen behandelt werden: Bedarfsplanung Kindergarten- und Kleinkindbereich sowie Festsetzung von Elternbeiträgen im Kindergarten, bei der Kleinkindbetreuung und Schulbetreuung.
Soll ein Punkt entgegen der von der Verwaltung geplanten Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, so kann auf Antrag aus der Mitte des Gemeinderats in nichtöffentlicher Sitzung darüber beraten und entschieden werden.
Wir werden in Zukunft weiterhin sehr genau prüfen, ob die Voraussetzungen für die nicht öffentliche Behandlung eines Themas vorliegen. Wegen der großen Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes existiert eine sehr strikte oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Eine Rechtswidrigkeit hat die Nichtigkeit der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse zur Folge.